Internationales
Grundsätzliches
Überblick EU/EFTA und Vertragsstaaten
ALPS
Entsendung in einen Vertragsstaat
Entsendung in einen Nichtvertragstaat
Mehrfachtätigkeit
Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
Nichterwerbstätige Ehepartner/innen bei Entsendungen
Freiwillige Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Rückvergütung von AHV-Beiträgen
Grundsätzliches
Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten gehören heute zum beruflichen Alltag. Die stetig steigende Mobilität der Arbeitnehmenden hat auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungen. Die Sozialversicherungsunterstellung erfolgt nur in einem Staat. Für eine bessere Koordination und somit für ein lückenloses Sozialnetz hat die Schweiz internationale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen.
Überblick EU/EFTA und Vertragsstaaten
Abkommen zwischen der Schweiz und verschiedenen Staaten halten fest, wer wo beitragspflichtig ist und auf welche Leistungen Anspruch hat. Für Entsandte gelten besondere Bestimmungen.
Die wichtigsten Abkommen sind diejenigen mit den EU- und den EFTA-Staaten.
Seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Schweiz am 1. Juni 2002 (FZA) regeln die massgebenden EU-Verordnungen die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Verordnung (EG) 883/2004 koordiniert die Systeme der sozialen Sicherheit. Die Verordnung (EG) 987/2009 regelt die Durchführung. Sie sind seit 1. April 2012 in Kraft.
Für die EFTA-Staaten sind die Verordnungen (EWG) 1408/1971 und 574/1972 massgebend.
Zwischen der Schweiz und verschiedenen Staaten bestehen zwischenstaatliche Regelungen über die soziale Sicherheit. Die Abkommen mit den Vertragsstaaten regeln die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen, bestimmen die anwendbare Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland.
ALPS Online-Meldung von international tätigen Mitarbeitenden
Die Online-Plattform ALPS (Applicable Legislation Platform Switzerland) erleichtert die Abwicklung der Sozialversicherungen von international tätigen Mitarbeitenden. Neue Einsätze im Ausland (kurz- und langfristige Entsendungen, Entsendungsverlängerungen und Weiterversicherungen) sowie Mehrfachtätigkeiten (gleichzeitige Erwerbstätigkeit in CH – EU bzw. EFTA) können schnell und effizient bearbeitet werden.
Die Vorteile von ALPS
- Der Arbeitgeber kann Anträge direkt in ALPS erfassen und online an die Ausgleichskasse übermitteln.
- Bestätigungen oder Ablehnungen der Weiterversicherung erhalten Sie online.
- Begleitende Familienangehörige von international tätigen Mitarbeitenden können via ALPS gemeldet werden.
- ALPS funktioniert ortsunabhängig und der Arbeitgeber kann jederzeit den aktuellen Bearbeitungsstand seiner Meldung nachverfolgen.
- Die Anträge können jederzeit dupliziert werden. Zudem stellt ALPS eine elektronische und lückenlose Dokumentation sicher.
Zugang zu ALPS
Sie haben 2 Möglichkeiten
- Zugang über connect
Beim erstmaligen Zugang ist eine einmalige Anmeldung nötig. Danach haben Sie über connect immer direkt Zugriff auf die Plattform ALPS, ohne sich jeweils neu bei ALPS anmelden zu müssen. - Zugang über CH-Login
Dieser Zugang hat den Vorteil. dass Sie auf mehrere Firmen gleichzeitig Zugriff haben ( geeignet für Konzerngesellschaften oder für Treuhänder).
Benötigen Sie Hilfe bei der Anmeldung? Wir sind für Sie da:
Tel. 031 356 30 72 Stichwort: ALPS
E-Mail: renate.mungiovi@agrapi.ch
Entsendung in einen Vertragsstaat
Detaillierte Informationen gibt Ihnen das Merkblatt Arbeitnehmende im Ausland und Ihre Angehörigen.
Anmeldung:
Entsendungen sind entweder online in der Plattform ALPS unter „Neuer Einsatz im Ausland“ Typ „Entsendung“ oder bei der Ausgleichskasse mit dem Formular „ Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland “ zu beantragen.
Über die Konsequenzen der Weiterversicherung in der Schweiz informieren die Merkblätter.
Zwischen der Schweiz und verschiedenen Staaten bestehen zwischenstaatliche Regelungen über die soziale Sicherheit. Die Abkommen mit den Vertragsstaaten regeln die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen, bestimmen die anwendbare Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland.
Entsendung in einen Nichtvertragsstaat
Schweizerbürgerinnen und -bürger sowie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA, welche die Schweiz verlassen, sind nicht mehr grundsätzlich der obligatorischen Versicherung unterstellt. Unter gewissen Umständen können sie die obligatorische AHV/IV/EO und ALV weiterführen:
- Tätigkeit für Arbeitgebende in der Schweiz
- Fünf aufeinander folgende Versicherungsjahre unmittelbar vor dem Einsatz im Ausland
- Einverständnis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
- Das Gesuch muss spätestens sechs Monate nach dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Weiterführung der AHV/IV/EO/ALV erfüllt sind, eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Weiterführung der Versicherung nicht mehr möglich.
Sie finden entsprechende Unterlagen hier: Drittstaaten | Internationales | Sozialversicherungen | Informationsstelle AHV/IV (ahv-iv.ch)
Gleichzeitige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten
Spezialregeln bezüglich der Versicherungsunterstellung bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten gelten insbesondere für EU/CH-Bürger innerhalb der EU/CH bzw. CH-/EFTA-Bürger innerhalb der EFTA. Die Versicherungsunterstellung in der Schweiz wird mit dem Formular A1 durch die zuständige Ausgleichskasse bestätigt. Die Koordination übernimmt immer der Wohnsitzstaat. Für grenzüberschreitende Fälle mit einem Bezug zu Grossbritannien (Brexit per 31.12.2020) erhalten Sie hier weitere Informationen.
Anmeldung
Mehrfachtätigkeiten sind entweder online in der Plattform ALPS unter „Mehrfachtätigkeit“ oder „besondere Berufsgruppen*“ oder bei der Ausgleichskasse mit dem Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung A1 bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten“ zu beantragen.
Mögliche Antworten zum Thema Mehrfachtätigkeiten finden Sie unter diesem Link. Möglicherweise ist es erforderlich, mit dem ausländischen Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Entrichtung der Beiträge zu schliessen. In konkreten Fällen helfen wir Ihnen gerne weiter.
ANobAG
Als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) gelten Personen mit Arbeitsort in der Schweiz, die für einen nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber arbeiten. Der Arbeitgebende hat weder Wohnsitz noch Betriebsstätte in der Schweiz und ist von der Beitragspflicht befreit (z. B. Vertretungen ausländischer Staaten in der Schweiz). ANobAG sind aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht versichert, treten aber der Versicherung bei und sind so obligatorisch versichert. Sie bezahlen die Beiträge an AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen selber. Für sie gelten die Beitragssätze der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden.
Arbeitgebende ohne Betriebsstätte in der Schweiz
Arbeitgebende, die keine Betriebsstätte in der Schweiz haben, sind in der Schweiz beitragspflichtig, wenn ihre Arbeitnehmenden aufgrund des Abkommens mit der EU bzw. des EFTA-Übereinkommens in der Schweiz versichert sind. Sie können mit ihren in der Schweiz versicherten Arbeitnehmenden eine Vereinbarung abschliessen: Die Arbeitnehmenden rechnen die Beiträge anstelle der Arbeitgebenden mit der Ausgleichskasse ab. Die Arbeitnehmenden bezahlen die üblicherweise von den Arbeitgebenden zu leistenden Beiträge und Verwaltungskostenbeiträge selber. Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden zusätzlich zum Lohn ihren Arbeitgeberanteil sowie die Verwaltungskostenbeiträge zu vergüten. Die ausländischen Arbeitgebenden müssen die Ausgleichskasse über die Vereinbarung mit ihren Arbeitnehmenden informieren. Melden sich Arbeitnehmende aufgrund der Vereinbarung von sich aus, können sie die Ausgleichskassen dessen ungeachtet erfassen.
Nichterwerbstätige Ehepartner/innen
Eine Person, die ihren versicherten Ehepartner oder ihre versicherte Ehepartnerin ins Ausland begleitet und dort selber keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist je nach Staatsvertrag entweder mitversichert oder kann der obligatorischen AHV/IV beitreten.
In beiden Fällen ist eine Anmeldung an die Ausgleichskasse des erwerbstätigen Ehepartners bzw. der erwerbstätigen Ehepartnerin erforderlich.
Ergänzende Informationen finden Sie im Anmeldeformular oder in den Ziffern 18 ff. des Merkblattes Arbeitnehmende im Ausland und Ihre Angehörigen.
Nicht erwerbstätige Ehepartner/innen von im Ausland versicherten Erwerbstätigen
Eine nicht erwerbstätige Person mit Wohnsitz in der Schweiz, deren Ehepartner/in in einem Vertragsstaat erwerbstätig ist und der dortigen obligatorischen Versicherung untersteht oder als entsandte Person trotz Erwerbstätigkeit in der Schweiz weiterhin im Ursprungsland versichert bleibt, ist in der Schweiz als Nichterwerbstätige/r beitragspflichtig.
Zuständig für den Bezug der Beiträge ist die kantonale Ausgleichskasse am Wohnsitz.
Ausnahmen: Personen, die aufgrund des Sozialversicherungsabkommens weiterhin im Ursprungsland versichert bleiben.
Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Auswandern)
Wenn Sie Schweizer Bürgerin oder Bürger sind oder einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA angehören und die Schweiz verlassen, sind Sie nicht mehr der obligatorischen Versicherung unterstellt. Bei Wohnsitz ausserhalb eines EU- oder EFTA-Staates können Sie unter gewissen Bedingungen der freiwilligen Versicherung beitreten. Damit vermeiden Sie, dass Sie oder Ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall nur auf Grund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge Renten (Teilrenten) erhalten. Für die Beiträge und Leistungen gelten in der freiwilligen und obligatorischen Versicherung grundsätzlich die gleichen Regeln. Als versicherte Person können Sie die Höhe der Beiträge nicht selber bestimmen.
Rückvergütung von AHV-Beiträgen
Personen, die nicht Angehörige eines Vertragsstaates sind, können eine Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangen, wenn sie die Schweiz definitiv verlassen. Über diese Möglichkeit sowie allfällige Ansprüche aus schweizerischen Versicherungen informiert das Merkblatt Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Die Rückvergütung erfolgrt über die Schweizerische Ausgleichskasse.
Für detaillierte Fragen wenden Sie sich direkt an:
Schweizerischen Ausgleichskasse
Avenue Ed.-Vaucher 18,
CH-1211 Genf 2