Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Existenzsicherung im Alter oder im Todesfall

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Grundsätzliches

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Altersrente

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Hinterlassenenrente

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Hilflosenentschädigung

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Hilfsmittel

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Ergänzungsleistungen

Grundsätzliches

Die AHV deckt im Alter oder Todesfall den ausfallenden oder zurückgehenden Arbeitsverdienst zumindest teilweise mit den Alters- und Hinterlassenenrenten. Zudem erbringt die AHV weitere Leistungen wie Beiträge an Hilfsmittel (z.B. Hörgeräte).

Die Finanzierung der AHV erfolgt unter anderem über die obligatorischen Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeberinnen.

Die AHV-Leistungen werden monatlich ausbezahlt. Die Auszahlungstermine der AGRAPI sind hier zu finden.

Altersrente

Die Altersrente soll den ausfallenden Arbeitsverdienst während des Ruhestands ausgleichen.

Anspruch

Mit dem ersten Tag des Monats, welcher der Erreichung des ordentlichen Rentenalters folgt, entsteht grundsätzlich der Anspruch auf Altersrente. Mit dem Entstehen des Anspruchs auf Altersrente entsteht unter Umständen auch der Anspruch auf Kinderrente.

Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Die Reform tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Mit der Reform AHV 21 wird für Mann und Frau ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren eingeführt. Der Begriff «Rentenalter» wird ersetzt mit dem Begriff «Referenzalter».

Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht:

Jahrgang ≤ 1960, Referenzalter 64 Jahre, keine Erhöhung (Jahr 2024)

Jahrgang 1961, Referenzalter 64 Jahre + 3 Monate (Jahr 2025)

Jahrgang 1962, Referenzalter 64 Jahre + 6 Monate (Jahr 2026)

Jahrgang 1963, Referenzalter 64 Jahre + 9 Monate (Jahr 2027)

ab Jahrgang 1964, Referenzalter 65 Jahre (ab Jahr 2028)

Kinderrente

Wer rentenberechtigt ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Kinderrenten für Kinder

  • bis diese das 18. Altersjahr beendet haben, oder
  • bis diese ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Der Anspruch auf Kinderrente gilt auch für Pflegekinder, die unentgeltlich aufgenommen wurden. Keine Kinderrente wird für Pflegekinder ausgerichtet, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Invaliden- bzw. Altersrente in Pflege genommen wurden. Eine Ausnahme bilden die Kinder des Ehegatten.

Der Anspruch auf Kinderrente entfällt, wenn das Erwerbseinkommen des Kindes über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente (2’450 Franken pro Monat) liegt.

Hinweis: Während einem Vorbezug der Altersrente besteht kein Anspruch auf Kinderrenten.

Flexibles Rentenalter

Die Versicherten können grundsätzlich die Rente um 1 oder 2 ganze Jahre vorbeziehen oder um 1 bis höchstens 5 Jahre aufschieben. Der Vorbezug führt zu einer lebenslangen Kürzung ihrer Rente, während der Aufschub zu einer lebenslangen Erhöhung der Rente führt. Die Personen sollen damit gleichgestellt werden, wie wenn sie die Altersrente mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters beziehen würden.

Frauen der Jahrgänge 1961 und 1962 können ihre AHV-Altersrente je nach Vorbezugsdauer schon im Jahr 2024 vorbeziehen. Sie profitieren grundsätzlich erst ab 2025 vom tieferen Kürzungssatz für die Übergangsgeneration. Bis dahin gelten für diese Frauen die aktuellen Sätze von 6.8 % (ein Jahr Vorbezug), resp. 13.6 % (zwei Jahre Vorbezug).

Mit der AHV 21 lässt sich die Pensionierung in Zukunft flexibler gestalten. Die Rente kann im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden, bei Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62 Jahren.

Neu ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen. Die Mindestgrösse für den Vorbezug eines Teils der Rente liegt bei 20 %, der maximale Anteil bei 80 %. Sie wird entsprechend pro Vorbezugsmonat gekürzt

Neu ist es möglich, einen Teil der Rente aufzuschieben. So kann beispielsweise die Arbeitszeit reduziert und das fehlende Einkommen durch einen Teil der Altersrente ausgeglichen werden. Wie bisher muss der Aufschub mindestens ein Jahr dauern. Ab dann kann die Rente wie bisher monatlich abgerufen werden.

Der Rentenvorbezug sollte etwa vier Monate vor Erreichen des Altersjahres, ab welchem der Vorbezug gewünscht ist, mit dem Anmeldeformular geltend gemacht werden. Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, bevor das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht sein. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Während des Vorbezugs der Altersrente besteht kein Anspruch auf Kinderrenten; die Versicherten gelten als Nichterwerbstätige und bezahlen auch dementsprechend Beiträge.

Der Aufschub muss bis spätestens ein Jahr nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters mittels des Anmeldeformulars für eine Altersrente geltend gemacht werden. Wird diese Frist missachtet oder wird der Aufschub nicht explizit verlangt, wird die Altersrente ohne den Zuschlag festgesetzt und ausbezahlt. Während des Aufschubs kann die Rente dann nach freier Wahl sofort abgerufen werden.

Hinweis: Ehegatten haben unabhängig voneinander die Möglichkeit, die Altersrente vorzubeziehen oder aufzuschieben.

Höhe

Die Höhe der Altersrente hängt einerseits von den anrechenbaren Beitragsjahren und andererseits vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab. Anrechenbar ist jedes Beitragsjahr ab dem 21. Altersjahr, in welchem lückenlos AHV-Beiträge entrichtet wurden. Wurden die Beiträge nicht lückenlos bezahlt und liegen deshalb nicht schliessbare Beitragslücken vor, wird die Rente um mindestens 2,3 % gekürzt.

Nebst den Beitragsjahren ist ebenso relevant, wie hoch das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen ist. Dieses setzt sich zusammen aus:

  • dem (aufgewerteten) Durchschnitt der Erwerbseinkommen,
  • dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften, und
  • dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften.

Erziehungs- und Betreuungsgutschriften verhelfen der versicherten Person möglicherweise zu höheren Renten, wenn sie Kinder unter 16 Jahren hatte oder pflegebedürftige Verwandte betreute. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sind fiktive Einkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden; es sind keine Geldleistungen, welche für die Erfüllung von Betreuungsaufgaben ausbezahlt werden. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sind nicht kumulierbar.

Hinweis: Erziehungsgutschriften werden automatisch berücksichtigt; hingegen müssen Betreuungsgutschriften jährlich geltend gemacht werden. Allfällige Erziehungs- und Betreuungsgutschriften entbindet nicht von der Erfüllung der Beitragspflicht.

Die Höhe der Renten wird definitiv bei Eintritt des Rentenjahres berechnet. Zur Planungssicherheit kann eine unverbindliche Rentenvorausberechnung verlangt werden. Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über die voraussichtlich zu erwartende Höhe der Rente. Verheiratete beantragen die Rentenvorausberechnung vorzugsweise gleichzeitig, da die Renten voneinander beeinflusst werden können (Splitting, Plafonierung).

Splitting

Bei der Berechnung der Rente werden die während der Ehejahre erzielten Einkommen beider Ehegatten zusammengezählt und beiden je zur Hälfte gutschrieben (Einkommensteilung, Splitting). Das Splitting, also die definitive Zuweisung des Durchschnittseinkommens an jeden Ehegatten erfolgt, wenn

  • beide Ehegatten Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente haben, oder
  • die Ehe aufgelöst wird durch Scheidung oder Ungültigerklärung, oder
  • ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente der Alters- oder Invalidenversicherung bezieht.

Hinweis: Wer sich scheiden lässt, sollte eine Anmeldung für das Splitting rasch nach der Scheidung vornehmen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass später die für die Rentenberechnung nötigen Angaben nur schwer beigebracht werden können und es zu Verzögerungen bei der Rentenfestsetzung und -auszahlung kommt.

Plafonierung

Eine Rentenkürzung, sog. Plafonierung, wird bei Ehegatten grundsätzlich dann vorgenommen, wenn

  • die Summe beider Einzelrenten der Ehegatten der AHV oder IV 150 % der Maximalrente übersteigt; oder
  • die Summe der Kinderrenten der Ehegatten 60 % der Maximalrente übersteigt.

Die Prüfung des Plafonds erfolgt vor einem allfälligen Aufschubszuschlag oder einer Vorbezugskürzung bei Altersrenten.

Die Renten werden, falls nötig, grundsätzlich mit dem Monat, in welchem der zweite Ehegatte den Rentenanspruch erwirbt, plafoniert. Die Plafonierung entfällt zum Zeitpunkt der Scheidung der Ehegatten, des Todes eines Ehegatten oder des Wegfalls der Invalidität.

Geltendmachung

Die Anspruchsberechtigten füllen das Anmeldeformular aus und senden es an diejenige Ausgleichskasse, welcher sie vor dem Eintritt des Rentenfalles ihre Beiträge bezahlt haben. Die Arbeitgeberin der Anspruchsberechtigten kann Auskunft über die Adresse der zuständigen Ausgleichskasse geben.

Hinweis: Die Anmeldung sollte 3 bis 4 Monate vor der gewünschten ersten Rentenzahlung erfolgen, damit sichergestellt werden kann, dass die Rentenzahlungen unverzögert erfolgen können. Zu beachten sind ferner die Fristen für die Anmeldung eines Rentenvorbezugs- bzw. -aufschubs.

Hinterlassenenrente

Hinterlassenenrenten sollen beim Tod eines Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten.

Anspruch

Die Anspruchsvoraussetzungen für Witwen, Witwer und Waisen sind unterschiedlich ausgestaltet und können diesem Merkblatt entnommen werden.

Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tode des (geschiedenen) Ehegatten oder des Elternteils folgenden Monats.

Höhe

Die Höhe der Hinterlassenenrente wird wie die Altersrente berechnet. Sie hängt einerseits von den anrechenbaren Beitragsjahren und andererseits vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab. Massgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein sog. Karrierezuschlag gewährt. Das heisst: Für die Berechnung der Hinterlassenenrente wird ihr durchschnittliches Einkommen prozentual erhöht.

Haben Versicherte gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und auf eine Hinterlassenenrente, wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet. Verglichen wird die um den Verwitwetenzuschlag erhöhte Altersrente mit der Hinterlassenenrente.

Geltendmachung

Die Anspruchsberechtigten füllen das Anmeldeformular aus und senden es an die Ausgleichskasse, bei welcher die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt bzw. welche die Altersrentenzahlung geleistet hat. Die Anmeldung sollte umgehend erfolgen, um eine unverzügliche Abwicklung gewährleisten zu können.

Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigung bezweckt die gesundheitsbedingten Mehrkosten bei Hilflosigkeit wie Pflege, Transport, Hilfsmittel und dergleichen abzudecken. Hilflosenentschädigung wird in verschiedenen Sozialversicherungszweigen angeboten.

Anspruch

Versicherte, in der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Rente beziehen, haben grundsätzlich Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn sie für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, der dauernden Pflege oder persönlichen Überwachung bedürfen.

Höhe

Die Höhe der Hilflosenentschädigung ist vom Grad der Hilflosigkeit abhängig. Je nach Grad (leicht, mittel, schwer) wird eine fixe Entschädigung ausgerichtet.

Geltendmachung

Die Anspruchsberechtigten füllen das Anmeldeformular aus und senden es an die IV-Stelle ihres Wohnkantons.

Hinweis: Für Fragen bezüglich der Hilflosenentschädigung ist grundsätzlich die IV-Stelle zuständig. Wir können lediglich über die Höhe Auskunft geben.

Hilfsmittel

Hilfsmittel wie Hörgeräte, Rollstühle und Lupenbrillen können den Umgang mit den sich im Alter ergebenden körperliche Einschränkungen oder Funktionsausfällen erleichtern. Hilfsmittel bzw. die Kostenübernahme für Hilfsmittel werden in verschiedenen Sozialversicherungszweigen angeboten.

Anspruch

Versicherte, in der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Rente beziehen, haben grundsätzlich Anspruch auf Hilfsmittel, wenn sie eine ärztlich festgestellte körperliche Einschränkung oder ein ärztlich festgestellten körperlichen Funktionsausfall erleiden.

Höhe

Die AHV übernimmt unabhängig vom Einkommen oder Vermögen der versicherten Person einen Fixbetrag für bestimmte Hilfsmittel.

Geltendmachung

Die Anspruchsberechtigten füllen das Anmeldeformular aus und senden es an die IV-Stelle des Wohnsitzkantons.

Hinweis: Bei Unklarheiten und Fragen ist grundsätzlich die IV-Stelle zu kontaktieren.

Weitere Informationen

Falls Sie weitere Fragen zu den Hilfsmitteln haben, zum Beispiel welche Hilfsmittel vergütet werden, konsultieren Sie bitte die Merkblätter. Bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte die zuständige IV-Stelle.

Ergänzungsleistungen

Ergänzungsleistungen sollen das Existenzminimum sichern, soweit die anderen Leistungen der Sozialversicherungen nicht ausreichen. Angesichts dessen sind die Ergänzungsleistungen – im Gegensatz zu den meisten übrigen Sozialversicherungsleistungen – bedarfsabhängig.

Anspruch

Versicherte, in der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Rente beziehen, haben grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV bzw. IV, wenn das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten deckt.

Höhe

Die Höhe der Leistung soll die Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anerkannten Einnahmen betragen, falls erstere höher sind.

Geltendmachung

Das Anmeldeformular kann bei der EL-Stelle des Wohnsitzkantons bezogen werden, wo es sodann eingereicht werden muss. Zudem können bei der Wohngemeinde Informationen zum Ausfüllen des Anmeldeformulars eingeholt werden.