Erwerbsersatzordnung (EO)

Erwerbsersatzentschädigung bei Dienstpflichten, Armee, Zivilschutz, Zivildienst und J+S

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Grundsätzliches

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Anspruch

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Höhe

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Geltendmachung

Grundsätzliches

Die Erwerbsersatzordnung ersetzt angemessen den Erwerbsausfall bei Dienstpflicht, Rotkreuzdienst, Zivildienst, Teilnahme an Leiterkursen von J+S oder an Jungschützenleiterkursen.

Die Finanzierung der EO erfolgt über die obligatorischen Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeberinnen.

Anspruch

Dienstleistende in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz, im Rotkreuzdienst oder im Zivildienst oder Teilnehmende an eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von J+S oder Jungschützenleiterkursen haben unabhängig von ihrem Zivilstand und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (EO).

Höhe

Die EO-Grundentschädigung entspricht grundsätzlich 80 % des vordienstlichen durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens der Anspruchsberechtigten. Sie ist jedoch gegen oben begrenzt. Bei der Berechnung wird unterschieden zwischen regelmässigen und unregelmässigen Einkommen:

  • Wird ein regelmässiges Einkommen erzielt, wird die Entschädigung aufgrund des letzten Monatslohnes vor Beginn des Dienstes bzw. der Teilnahme am Leiterkurs berechnet.
  • Wird ein unregelmässiges Einkommen erzielt, wird die Entschädigung aufgrund des durchschnittlichen Monatslohnes der letzten 12 Monate vor Beginn des Dienstes bzw. der Teilnahme am Leiterkurs berechnet.

Wer 12 Monate vor dem Dienst oder dem Leiterkurs während weniger als 20 Arbeitstagen bzw. 160 Arbeitsstunden erwerbstätig war, erhält grundsätzlich eine Grundentschädigung als nicht erwerbstätige Person.

Geltendmachung

Während des Dienstes oder eines Leiterkurses erhalten Anspruchsberechtigte ein Anmeldeformular. Die Anspruchsberechtigten füllen dieses sowie gegebenenfalls das Ergänzungsblatt 1 oder 2 und die Anmeldung zum Bezug einer Zulage für Betreuungskosten aus und senden es an die zuständige Stelle weiter. Für arbeitnehmende Personen ist dies ihre Arbeitgeberin, welche das Formular via «connect» weiterleitet; Selbständigerwerbende senden die Anmeldung direkt ihrer Ausgleichskasse.

Hinweis: Bei Verlust der EO-Anmeldung wird das originale Dienstbüchlein oder eine Bestätigung vom Rechnungsführer benötigt, damit die Ausgleichskasse eine Ersatzanmeldung ausstellen kann.