Betreuungsentschädigung (BUE)
Erwerbsersatzentschädigung bei Betreuung eines schwer beeinträchtigten Kindes
Grundsätzliches
Anspruch
Höhe und Dauer
Geltendmachung
Grundsätzliches
Dank der Betreuungsentschädigung der EO können Eltern, deren Kind durch Krankheit oder Unfall schwer in ihrer Gesundheit beeinträchtigt ist, einen 14-wöchigen weitgehend bezahlten Betreuungsurlaub beziehen. Somit soll eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuung erreicht werden.
Die Betreuungsentschädigung wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert und kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden.
Anspruch
Erwerbstätige Eltern, deren minderjähriges Kind eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet, haben grundsätzlich Anspruch auf die Betreuungsentschädigung bzw. den damit verbundenen Betreuungsurlaub. Der Urlaub kann unter den Eltern aufgeteilt werden.
Höhe und Dauer
Die Betreuungsentschädigung beträgt grundsätzlich 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, welches die Mutter bzw. der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter unmittelbar vor dem Bezug der Urlaubstage erzielt hat. Bei der Berechnung wird unterschieden zwischen regelmässigen und unregelmässigen Einkommen. Im Grundsatz wird die Berechnung der Entschädigung:
- bei einem regelmässigen Einkommen auf den letzten Monatslohn vor Bezug des ersten Tages des Betreuungsurlaubs abgestellt;
- bei einem unregelmässigen auf den durchschnittlichen Monatslohn der letzten 12 Monate vor Bezug des ersten Tages des Betreuungsurlaubs abgestellt.
Die Höhe der Entschädigung ist jedoch gegen oben begrenzt.
Der Anspruch auf BUE beginnt am Tag des Unterbruchs der Erwerbstätigkeit für die Betreuung des gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes und endet nach dem Bezug von 98 Taggeldern (am Stück oder tageweise), spätestens jedoch nach Ablauf der Rahmenfrist von 18 Monaten.
Geltendmachung
Die Anmeldung für die BUE erfolgt mittels des Anmeldeformulars und des Ergänzungsblattes, welches bei Arbeitnehmenden via Arbeitgeberin bzw. bei Selbständigerwerbstätigen, Arbeitslosen oder Arbeitsunfähigen direkt der zuständigen Ausgleichskasse zuzustellen ist. Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob der Urlaub zwischen den Eltern aufgeteilt wird oder nicht.