Private
Versicherungsleistungen für Private
Grundsätzliches
Ausbildung, Studium
Kinder
Militär- und Zivildienst
Pensionierung
Ehe, Scheidung
Eingetragene Partnerschaft, Auflösung
Todesfall
Grundsätzliches
Wenn Sie in der Schweiz wohnen oder arbeiten, sind Sie grundsätzlich bei der AHV/IV/EO obligatorisch versichert. Dies bedeutet nicht nur, dass Sie von den Leistungen der AHV/IV/EO bei gegebenen Voraussetzungen profitieren können, sondern auch, dass Sie entsprechende Melde- und Beitragspflichten treffen. Das Nichtbeachten von Melde- oder Beitragspflichten kann für Sie unangenehme Folgen haben, z.B. wenn Sie deswegen Leistungen zurückbezahlen müssen oder Ihre Leistung gekürzt wird.
Beachten Sie deshalb, dass Sie Veränderungen Ihrer Lebenssituation rechtzeitig Ihrer Ausgleichskasse melden und Leistungsbezüge frühzeitig anmelden. Reichen Sie beispielsweise Ihre Anmeldung für Ihren AHV-Rentenbezug idealerweise vier Monate vor dem erwünschten ersten Zahlzeitpunkt ein; nur so kann gewährleistet werden, dass Ihre Rentenzahlung pünktlich erfolgt.
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Ausbildung, Studium
Absolvieren Sie selbst oder Ihr Kind eine nach obligatorische Ausbildung (z.B. Gymnasium, Lehre, Fachhochschule, Studium)? Eine nach obligatorische Ausbildung kann sich auf Ihre Beitragspflicht als Auszubildende bzw. Studierende oder Ihren Anspruch auf Familienzulagen und Kinderrenten der AHV bzw. der IV als Eltern von Auszubildenden bzw. Studierenden auswirken.
Hinweis: Wenn Sie bei Anspruch auf Ausbildungszulagen oder Kinderrenten aufgefordert werden, die definitive Ausbildungsbestätigung der Lehranstalt (z.B. Immatrikulationsbestätigung) einzureichen, diese aber noch nicht vorhanden ist, werden die Ausbildungszulagen möglicherweise nicht (weiterhin) ausbezahlt. Reichen Sie die definitive Ausbildungsbestätigung später ein, werden Ihnen die Leistung jedoch rückwirkend (bis zu 5 Jahren) ausgerichtet.
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Kinder
Die Geburt, Adoption und Betreuung Ihres Kindes kann Ihnen unter Umständen den Anspruch auf gewisse Sozialversicherungsleistungen und -gutschriften vermitteln, so auf die
- Mutterschaftsentschädigung (MSE),
- Entschädigung des andern Elternteils (EAE),
- Familienzulagen,
- Kinderrente der AHV,
- Kinderrente der IV,
- Betreuungsentschädigung,
- Adoptionsentschädigung (AdopE),
- Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften.
Diese Leistungen können teils kumulativ ausgerichtet werden. Dennoch muss grundsätzlich jede Leistung einzeln von Ihnen als anspruchsberechtigte Person rechtzeitig geltend gemacht werden.
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Militär- und Zivildienst
Wenn Sie Armeedienst, Rotkreuzdienst oder Zivildienst leisten oder an einem Leiterkurs von J+S oder an Jungschützenleiterkursen teilnehmen, haben Sie Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung, selbst wenn Sie zuvor nicht erwerbstätig waren.
Falls Sie erwerbstätig sind, informieren Sie Ihre Arbeitgeberin rechtzeitig über Ihren bevor-stehen Dienst oder Leiterkurs und klären mit ihr ab, ob sie Ihnen während des Dienstes oder Kurses weiterhin den Lohn ausbezahlt.
Während Sie Dienst leisten oder an einem Leiterkurs teilnehmen, sind Sie verpflichtet, weiterhin AHV/IV/EO-Beiträge entsprechend Ihrer persönlichen Erwerbssituation zu bezahlen. Auch die Erwerbsersatzentschädigung selbst ist sowohl beitrags- als auch steuerpflichtig.
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Pensionierung
Der Eintritt in die Pension und damit der Beginn dieses neuen Lebensabschnittes soll gut geplant sein, denn er bringt nicht nur in privaten, sondern auch in sozialversicherungsrechtlichen Belangen diverse Änderungen für Sie und Ihren Ehepartner mit sich. Sie mögen sich deshalb fragen:
- Habe ich Anspruch auf eine Altersrente?
- Wie hoch ist meine Rente? Wie wird meine Rente berechnet?
- Kann ich Beitragslücken schliessen, um meine Rente aufzubessern?
- Macht ein Rentenvorbezug oder ein Rentenaufschub Sinn für mich?
- Muss ich als Rentenbezüger AHV/IV/EO-Beiträge zahlen?
- Was ist das Splitting bzw. die Einkommensteilung?
- Was ist eine Plafonierung?
- Habe ich Anspruch auf Familienzulagen oder Kinderrente, wenn ich in Rente gehe?
- Habe ich Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn meine Rente nicht ausreicht?
Eine gewisse Planungssicherheit für Ihren neuen Lebensabschnitt bietet Ihnen eine Rentenvorausberechnung. Eine Rentenvorausberechnung gibt Ihnen Auskunft über die voraussichtlich zu erwartende Höhe Ihrer Rente. Wenn Sie verheiratet sind, beantragen Sie und Ihr Ehegatte vorzugsweise gleichzeitig die Rentenvorausberechnung, da sich Ihre Rente beim Rentenbezug Ihres Ehegatten verändern kann (siehe Splitting, Plafonierung). Beachten Sie jedoch, dass die verbindliche Rentenberechnung erst im Versicherungsfall erfolgen kann; Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse oder des geltenden Rechts können Ihren Rentenanspruch und die Höhe Ihrer Rente wesentlich beeinflussen.
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Ehe, Scheidung
Wenn Sie eine Ehe schliessen, in einer Ehe leben oder in einer gelebt haben, kann sich dies auf verschiedene Bereiche der Sozialversicherungen auswirken. So zum Beispiel auf die Erfüllung Ihrer Beitragspflicht und Ihre Ansprüche bestimmter Sozialversicherungsleistungen, wie:
- Alters- und Invalidenrente (Splitting, Plafonierung);
- Kinderrente der AHV bzw. der IV – Hinterlassenenrente;
- Entschädigung des andern Elternteils;
- Betreuungsentschädigung;
- Familienzulagen.
Bitte melden Sie deshalb jede Zivilstandsänderung möglichst zeitnah Ihrem Arbeitgeber oder der AGRAPI unter Beilage einer Kopie der Heiratsurkunde, des Familienbüchleins oder der Familienstandbescheinigung. Ihre AHV-Nummer bleibt bei Heirat oder Scheidung unverändert. Falls Sie jedoch aufgrund Ihrer Namensänderung einen neuen Versicherungsausweis wünschen, können Sie diesen hier bestellen.
Hinweis: Die eingetragene Partnerschaft ist grundsätzlich der Ehe gleichgestellt, wobei allerdings einige Ausnahmen bestehen.
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Eingetragene Partnerschaft, Auflösung
Leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder haben Sie in einer gelebt, kann sich dies auf verschiedene Bereiche der Sozialversicherungen auswirken. Die Regelungen, welche für Sie Anwendung finden, entsprechen grundsätzlich jenen für Ehepaaren. Allerdings bestehen einige Ausnahmen in Bezug auf bestimmte Sozialversicherungsleistungen, wie:
Hinweis: Sie können Ihre eingetragene Partnerschaft mit einer gemeinsamen Erklärung gegenüber dem Zivilstandesamt in eine Ehe umwandeln lassen.
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Todesfall
Mit dem Tod erlöschen alle persönlichen Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen des Verstorbenen. Melden Sie deshalb den Tod eines Angehörigen rasch, wenn einer der folgenden Punkte auf die verstorbene Person zutrifft:
- sie eine Alters-, Invaliden-, Witwen-, Witwer- oder Waisenrente erhielt;
- sie Taggeld der Invalidenversicherung bezog;
- sie eine Hilflosenentschädigung bezog;
- sie Ergänzungsleistungen bezog;
- sie Familienzulagen bezog;
- sie Mutterschaftsentschädigung oder die Entschädigung des anderen Elternteils bezog;
- sie selbstständig erwerbend war; oder
- Beiträge als nicht erwerbstätige Person bezahlte.
Der Tod eines Angehörigen kann aber auch Ihre sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche und Pflichten verändern. So kann
- Ihnen eine Hinterlassenenrente zustehen;
- sich die Höhe Ihrer Alters- oder Invalidenrente verändern (Splitting, Plafonierung);
- Ihnen neu Familienzulagen zustehen;
- Ihnen die Mutterschaftsentschädigung oder die Entschädigung des anderen Elternteils übertragen werden;
- Ihre Beitragsbefreiung entfallen.
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