Mutterschaftsentschädigung (MSE)

Entschädigungsleistungen für Mütter nach Geburt des Kindes

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Grundsätzliches

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Anspruch

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Höhe & Dauer

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Geltendmachung

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Kantonale Mutterschafts­versicherungen (MUV)

Grundsätzliches

Die Mutterschaftsentschädigung (MSE) bietet einen angemessenen Ersatz für den Erwerbsausfall während des Mutterschaftsurlaubes nach Geburt des Kindes.

Die Kantone Genf und Freiburg bieten eine erweiterte Mutterschaftsversicherung (MUV) an.

Wenn der Vater resp. die Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt stirbt, besteht für die Mutter ein Anspruch auf Verlängerung um den zwei­wöchigen Urlaub des andern Elternteils. Dieser ist innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt nach denselben Modalitäten zu beziehen. Für die Anmeldung steht das Anmeldeformular Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils zur Verfügung. 

Die MSE wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert.

Anspruch

Anspruch auf MSE haben grundsätzlich Mütter,

  • die in den letzten 9 Monaten unmittelbar vor der Geburt obligatorisch versichert waren, und
  • während dieser Zeit mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, und
  • im Zeitpunkt der Geburt des Kindes als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende galten.

Hinweis: Die Kantone Genf und Freiburg bieten zudem eine kantonale Mutterschaftsversicherung (MUV) an.

Höhe & Dauer

Die MSE beträgt grundsätzlich 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, welches die Mutter unmittelbar vor der Geburt erzielt hat. Bei der Berechnung wird unterschieden zwischen regelmässigen und unregelmässigen Einkommen. Im Grundsatz wird die Berechnung der Entschädigung

  • bei einem regelmässigen Einkommen auf den letzten Monatslohn vor der Geburt abgestellt;
  • bei einem unregelmässigen auf den durchschnittlichen Monatslohn der letzten 12 Monate vor Geburt abgestellt.

Die Höhe der Entschädigung ist jedoch gegen oben begrenzt.

Der Anspruch auf MSE beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Mütter haben weiterhin Anspruch auf die Entschädigung, wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage.

Geltendmachung

Die Anspruchsberechtigten füllen das Anmeldeformular für MSE sowie das allfällig benötigte Ergänzungsblatt für MSE aus. Die Unterlagen sind je nach Erwerbssituation an eine andere Stelle zu senden, wobei diese anhand nachfolgender Informationen ermittelt werden kann.

Arbeitnehmende

Die Anmeldung erfolgt über die Arbeitgeberin. Die Antragstellenden füllen das Anmeldungsformular aus und senden es an ihre Arbeitgeberin. Diese stellt die Anmeldung fertig und leitet sie an die zuständige Ausgleichskasse weiter. Sind die Antragstellenden zum Zeitpunkt der Geburt bei mehreren Arbeitgeberinnen tätig, so leiten sie das Anmeldeformular, sowie das zusätzliche Ergänzungsblatt an die Arbeitgeberin ihrer Wahl weiter (meist wird diejenige Arbeitgeberin gewählt, bei der die Anspruchsberechtigten das höchste Einkommen erzielen).

Selbständigerwerbende

Die Anmeldung wird nach dem Ausfüllen des Anmeldeformulars durch die Antragstellenden direkt zu jener Ausgleichskasse gesendet, bei welcher sie ihre AHV/IV/EO-Beiträge abrechnen.

Arbeitslose

Die Anmeldung wird nach dem Ausfüllen des Anmeldeformulars durch die Antragsstellenden direkt jener Ausgleichskasse zugestellt, bei welcher ihre letzte Arbeitgeberin angeschlossen ist.

IV-Taggeldbeziehende

Die Anmeldung wird nach dem Ausfüllen des Anmeldeformulars durch die Antragsstellenden grundsätzlich direkt jener Ausgleichskasse gesendet, welche ihre IV-Taggelder ausrichtet.

Kantonale Mutterschaftsversicherungen (MUV)

Die Kantone Genf und Freiburg bieten eine erweiterte Mutterschaftsentschädigung an. Die Anmeldung für die kantonale Mutterschaftsversicherung (MUV) erfolgt automatisch mit der Anmeldung für die MSE.

Die AGRAPI bezahlt lediglich die die kantonale Mutterschaftsentschädigung des Kantons Genf aus. Die kantonale Mutterschaftsentschädigung des Kantons Freiburg wird über dessen kantonale AHV-Ausgleichskasse ausgerichtet.