Entschädigung des andern Elternteils (EAE)

Entschädigungsleistungen für Väter und die Ehefrauen der Mütter nach Geburt des Kindes

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Grundsätzliches

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Anspruch

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Höhe & Dauer

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Geltendmachung

Grundsätzliches

Seit dem 1. Januar 2024 wird die Vaterschaftsentschädigung (VSE) neu als «Entschädigung des andern Elternteils (EAE)» bezeichnet. 

Alle Väter und Ehefrauen der Mütter, die erwerbstätig sind oder ein Arbeitslosentaggeld beziehen, können einen zweiwöchigen Urlaub (14 Taggelder) beziehen. 

Wenn die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt, besteht für den Vater resp. die Ehefrau der Mutter zusätzlich zum regulären zweiwöchigen Urlaub ein Anspruch auf einen 14-wöchigen entschädigten Urlaub. Dieser ist unmittelbar nach dem Tod der Mutter am Stück zu beziehen. Für die Anmeldung steht das Anmeldeformular Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils zur Verfügung.

Die EAE wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. 

Anspruch

Anspruch auf EAE haben grundsätzlich Väter bzw. Ehefrauen der Mütter,

  • die in den letzten 9 Monaten unmittelbar vor der Geburt obligatorisch versichert waren, und
  • während dieser Zeit mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, und
  • im Zeitpunkt der Geburt des Kindes als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende galten.

Höhe & Dauer

Die EAE beträgt grundsätzlich 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, welches die Mutter bzw. der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter unmittelbar vor der Geburt erzielt hat. Bei der Berechnung wird unterschieden zwischen regelmässigen und unregelmässigen Einkommen. Im Grundsatz wird die Berechnung der Entschädigung

  • bei einem regelmässigen Einkommen auf den letzten Monatslohn vor der Geburt abgestellt;
  • bei einem unregelmässigen auf den durchschnittlichen Monatslohn der letzten 12 Monate vor Geburt abgestellt.

Die Höhe der Entschädigung ist jedoch gegen oben begrenzt.

Der Anspruch auf EAE beginnt am Tag der Geburt und endet nach dem Bezug von 14 Taggeldern (am Stück oder tageweise), spätestens jedoch nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten.

Wer teilzeiterwerbstätig ist, hat Anspruch auf 10 Urlaubstage gemäss dem Beschäftigungsgrad. Dies entspricht 14 Taggeldern in der Höhe von 80% des effektiven Teilzeiteinkommens.

Geltendmachung

Die Anspruchsberechtigten füllen das Anmeldeformular für EAE sowie das allfällig benötigte Ergänzungsblatt für EAE aus. Die Unterlagen sind je nach Erwerbssituation an eine andere Stelle zu senden, wobei diese anhand nachfolgender Informationen ermittelt werden kann.

Arbeitnehmende

Die Anmeldung erfolgt über die Arbeitgeberin. Die Antragstellenden füllen das Anmeldungsformular aus und senden es an ihre Arbeitgeberin. Diese stellt die Anmeldung fertig und leitet sie an die zuständige Ausgleichskasse weiter. Sind die Antragstellenden zum Zeitpunkt der Geburt bei mehreren Arbeitgeberinnen tätig, so leiten sie das Anmeldeformular, sowie das zusätzliche Ergänzungsblatt an die Arbeitgeberin ihrer Wahl weiter (meist wird diejenige Arbeitgeberin gewählt, bei der die Anspruchsberechtigten das höchste Einkommen erzielen).

Hinweis: Beziehen Väter bzw. Ehefrauen der Mütter ihre Urlaubstage nicht am Stück, so wird die Anmeldung bei jener Kasse eingereicht, bei welcher der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter die letzte EAE innert der laufenden Rahmenfrist bezogen hat.

Selbständigerwerbende

Die Anmeldung wird nach dem Ausfüllen des Anmeldeformulars durch die Antragstellenden direkt zu jener Ausgleichskasse gesendet, bei welcher sie ihre AHV/IV/EO-Beiträge abrechnen.

Arbeitslose

Die Anmeldung wird nach dem Ausfüllen des Anmeldeformulars durch die Antragsstellenden direkt jener Ausgleichskasse zugestellt, bei welcher ihre letzte Arbeitgeberin angeschlossen ist.

IV-Taggeldbeziehende

Die Anmeldung wird nach dem Ausfüllen des Anmeldeformulars durch die Antragsstellenden grundsätzlich direkt jener Ausgleichskasse gesendet, welche ihre IV-Taggelder ausrichtet.

Kantonale Mutterschaftsversicherungen (MUV)